
Ausbürgerung
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Entziehung der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen
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- ordinance
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- Denaturalization
- P8168
- Messochora Dam
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Article · Deutsch
Ausbürgerung, auch Expatriation oder Expatriierung genannt, ist die Entziehung der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen. Besitzt die betroffene Person keine weitere Staatsangehörigkeit, so wird sie staatenlos. Je nach der Rechtsordnung der einzelnen Staaten kann eine Ausbürgerung als individuelle oder kollektive Maßnahme zulässig sein. Da jeder Bürger in seine Staatsangehörigkeit hineingeboren und er nach demokratischer Auffassung Mitträger der staatlichen Souveränität ist, steht seine Staatsangehörigkeit nicht zur freien Disposition des Staates. Es bedarf daher stets einer bestimmten Mitwirkung, Handlung oder Unterlassung des Individuums, um einen Verlust der Staatsangehörigkeit zu legitimieren. Ein Staat kann mithin nur Gebiet, nicht Einzelpersonen derelinquieren; er kann allerdings durch völkerrechtliche Dereliktion (d. h. Verzicht) eines Teilgebietes auch dessen Bevölkerung optieren lassen und sie auf diesem Weg aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen oder aber ihnen die Staatsangehörigkeit entziehen. Ob eine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben werden kann, bestimmen gesetzliche Regelungen über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
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