Ein Realvertrag (auch: Realkontrakt; lat. contractus re) war im römischen Recht ein Vertrag, bei dem zur konsensualen Verpflichtung eine Sachhingabe als Realakt hinzutrat. Die Sachübergabe diente nicht – wie bei den Konsenualverträgen – der Eigentumsverschaffung, sondern der Übergabe einer Darlehensvaluta oder zum Zwecke der Besitzmittlung einer Sache. Charakteristische Realverträge waren das Darlehen (mutuum), die Verwahrung (depositum), die Leihe (commodatum) und das Faustpfand (pignus). Die Rückzahlung der Darlehensvaluta beziehungsweise der Rückerhalt der verliehenen oder verwahrten Sache, konnte durch eine Bereicherungsklage eingefordert werden. Realverträge lassen sich bis ins 3. Jahrhundert v. Chr. zurückverfolgen, als mit einer lex Silia die erste Kondiktion geschaffen wurde. Bei abstrakter Fassung des (offenen) Schuldgrundes, diente sie dem Rückforderungsrecht. Die obligatio re contracta geht auf die spätere Republik zurück.
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