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Reichstag Fire Decree

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1933 decree in Nazi Germany that abolished key civil liberties for citizens

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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat – 1000 Schlüsseldokumente

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Die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ wurde am 28. Februar 1933, dem Tag nach dem Reichstagsbrand, auf der Grundlage von Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung erlassen. Formal bildete sie eine der innenpolitischen Lage angepasste Modifizierung von Ausnahmezustandsverordnungen der Weimarer Republik. In ihrer totalitären Zielsetzung wie in ihrer Anwendung sprengte die Reichstagsbrandverordnung, so die seit den 1960er Jahren üblich gewordene Bezeichnung, freilich alle bisherigen Formen des Ausnahmezustands. Über ihre explizit antikommunistische Zielsetzung hinaus gewann sie kurzfristig erhebliche Bedeutung für den pseudolegalen Ausbau der nationalsozialistischen Macht und wurde langfristig – neben dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 – zu einem verfassungsrechtlichen Fundament der Diktatur. Die Frage, ob der am Abend des 27. Februar 1933 im brennenden Reichstag festgenommene Marinus van der Lubbe tatsächlich, wie von ihm selbst behauptet, allein gehandelt oder ob es nationalsozialistische (Mit-)Täter gegeben hat, die den 1934 hingerichteten linksradikalen Niederländer nur als Strohmann benutzten, ist bis heute umstritten. Während nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst die letztgenannte Position dominiert hatte, gewann Anfang der 1960er Jahre infolge der Forschungen des Amateurhistorikers Fritz Tobias die Einzeltäterthese an Boden. Die Kontroversen um den Reichstagsbrand haben seitdem einen überaus heftigen Charakter angenommen. Dies erklärt sich auch aus dem Umstand, dass die kriminalistische Thematik mit historischen Deutungsmodellen verbunden wurde. So neigten „Intentionalisten“, die das nationalsozialistische Regime als eine planmäßig von oben durchgesetzte Diktatur interpretierten, nicht selten zur These einer nationalsozialistischen Brandstiftung oder äußerten doch zumindest deutliche Zweifel an der Alleintäterthese. Umgekehrt beharrten die „Strukturalisten“, die in der Errichtung der Diktatur eher einen ungeordneten – durch die Kollaboration der deutschen Eliten allerdings massiv unterstützten – Prozess verstanden, auf der Alleintäterschaft van der Lubbes. Zu nennen ist hier insbesondere Hans Mommsen, der wesentlich zur Anerkennung von Tobias beigetragen hat. Beide Seiten können für ihre Sicht der Brandstiftung eine Fülle von Indizien anführen, die sich freilich teilweise unterschiedlich deuten lassen. Nachdem in den 1990er Jahren polizeiliche und gerichtliche Akten aus dem Jahr 1933, die lange Zeit in der Sowjetunion gelegen hatten, frei zugänglich wurden, rückten in jüngster Zeit wieder Hinweise auf eine nationalsozialistische Tatbeteiligung in den Vordergrund der Diskussion. Auch neuere brandtechnische Beweisführungen sprechen für diese These. Zahlreiche Historiker neigen allerdings dazu, die Frage nach der Brandstiftung als letztlich sekundär zu betrachten. Wichtiger sei, dass die Nationalsozialisten den Reichstagsbrand als Anlass für eine weitreichende Ausnahmezustandsverordnung gebrauchten. Deren historische Bedeutung ist unstrittig – unabhängig davon, ob sie als spontane Ausnutzung eines Zufalls oder als Ergebnis längerfristiger Planung interpretiert wird. Die Reichstagsbrandverordnung umfasst eine Reihe von Bestimmungen, die insgesamt den Eindruck einer akuten Bedrohung des Staates erwecken. In ihrer Präambel nennt sie als Rechtsgrundlage Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Verfassung , der den Reichspräsidenten unter gewissen Voraussetzungen mit diktatorischen Vollmachten ausstattet. Als Ziel definiert sie die „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ – die Brandstiftung wurde von Adolf Hitler und der nationalsozialistischen Propaganda sofort als Zeichen eines bevorstehenden kommunistischen Aufstandes gedeutet. § 1 setzt wesentliche Grundrechte „bis auf weiteres“ außer Kraft: die Freiheit der Person, die Unverletzbarkeit der Wohnung, das Brief- und Fernsprechgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und die Gewährleistung des E

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Wikidata facts

Instance of
ordinance
Named after
Reichstag fire
Official name
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
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point in time
1933-02-28
Commons category
Reichstag Fire Decree
native label
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
published in
Reichsgesetzblatt
on focus list of Wikimedia project
WikiProject Human rights
applies to jurisdiction
German Reich
start time
1933-02-28
main regulatory text
Weimar Constitution
Sources (3)

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~12 min read

Encyclopedic overview

The final issue of Das Andere Deutschland ("The Other Germany"), announcing its own prohibition (Verbot) by police authorities under the Reichstag Fire Decree

The Reichstag Fire Decree (German: Reichstagsbrandverordnung), officially the Decree of the Reich President for the Protection of People and State (German: Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat), was an emergency decree issued by Paul von Hindenburg on 28 February 1933, one day after the Reichstag fire. Issued under Article 48 of the Weimar Constitution, the decree suspended key civil liberties guaranteed by the Weimar Constitution, including personal liberty, freedom of expression, freedom of the press, freedom of assembly, freedom of association, the privacy of postal and telephone communications, and protections against house searches and property confiscation.

Excerpted from Wikipedia’s “Reichstag Fire Decree” article, available under the CC BY-SA 4.0 licence.