Also known as leasehold, tenancy
vom Grundeigentümer eingeräumtes Baurecht
Das Erbbaurecht (lat. superficies) ist in Deutschland das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen sogenannten Erbbauzinses, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks, des Erbbaurechtsgebers, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. In Nordfriesland existiert bis in die Gegenwart eine besondere Form des Erbbaurechts, das Stavenrecht. In Liechtenstein, Österreich und der Schweiz heißt die dem Erbbaurecht entsprechende Einrichtung jeweils Baurecht, siehe Baurecht (Österreich) und Baurecht (Schweiz). Im Unterschied zum Erbbaurecht bezieht sich der Begriff „Erbpacht“ (emphyteusis) im ursprünglichen Sinne auf ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese historische Form der Landbewirtschaftung ist in Deutschland gesetzlich nicht mehr zulässig. Fälschlicherweise wird stattdessen das Erbbaurecht an Baugrundstücken in Medien mitunter als „Erbpacht“ bezeichnet.
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Discovered by embedding cosine similarity (sentence-transformers MiniLM, 384-dim).