Lex Alamannorum
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Alemannenrechte
Die Alemannenrechte sind in zwei Redaktionen überliefert: Im älteren, in einem einzigen Text des 9./10. Jahrhunderts fragmentarisch erhaltenen Pactus Alamannorum aus dem ersten Drittel des 7. Jahrhunderts, der den Busskatalog wiedergibt, sowie in der jüngeren, als Gesamtaufzeichnung in ca. 50 Handschriften überlieferten Lex Alamannorum aus der Zeit um 727/730 mit ihren drei Teilen: Kirchensachen (v.a. Bildung und Erhaltung von Kirchenvermögen), Herzogssachen (herrschaftliche Strukturen und deren Sicherung) und Volkssachen (Busskatalog). In letzterem widerspiegelt sich vor allem eine rechtsständische Sozialordnung in Freie – mit weiteren Differenzierungen –, Halbfreie und Unfreie.
hls-dhs-dss.ch →Die Alemannenrechte sind in zwei Redaktionen überliefert: Im älteren, in einem einzigen Text des 9./10. Jahrhunderts fragmentarisch erhaltenen Pactus Alamannorum aus dem ersten Drittel des 7. Jahrhunderts, der den Busskatalog wiedergibt, sowie in der jüngeren, als Gesamtaufzeichnung in ca. 50 Handschriften überlieferten Lex Alamannorum aus der Zeit um 727/730 mit ihren drei Teilen: Kirchensachen (v.a. Bildung und Erhaltung von Kirchenvermögen), Herzogssachen (herrschaftliche Strukturen und deren Sicherung) und Volkssachen (Busskatalog). In letzterem widerspiegelt sich vor allem eine rechtsständische Sozialordnung in Freie – mit weiteren Differenzierungen –, Halbfreie und Unfreie. Die Alemannenrechte weisen eine enge Textverwandtschaft mit anderen germanischen Stammesrechten auf. In ihnen manifestiert sich ebenso sehr der legislatorische Anspruch der weltlichen Herrschaft wie der friedensstiftende Wille des Imperium Christianum in den Nachfolgestaaten des Römischen Reichs, welche in der sich zunehmend verdichtenden Gesellschaft (Alemannen ) bemüht waren, die archaischen Rache- und Fehdegewohnheiten durch Sühnevermittlung und Sühnegebot einzudämmen (Abgeltung von Verletzungen durch Geldzahlungen, v.a. an den Verletzten bzw. dessen Sippe, normiert in Busskatalogen). Die Alemannenrechte sind zudem eingebettet in die Geschichte des Frankenreichs, welches eine gewisse, wenn auch nur relative Einheit in den Ordnungsvorstellungen der sich entwickelnden kontinentaleuropäischen Rechtskultur hervorbrachte. Diese waren indessen weitaus mehr Plan als historische Wirklichkeit, und mit dem Ausgang der frühmittelalterlichen fränkischen Epoche verschwanden viele in diesen Stammesrechten zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen – vor allem auch diejenigen einer mehr privatistisch gedachten Sicherung von Leib und Leben vor möglichen Verletzungen – um dann später einer hoheitlich-strafrechtlichen Garantie derselben in kleinräumigeren Territorien Platz zu machen. Lex Alamannorum, Faksimile, Text mit Übers. und Kommentar, bearb. von C. Schott, 31997 (mit Lit.) Claudio Soliva: "Alemannenrechte", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) , Version von 1997 (Artikel aus der HLS-Druckversion, bearbeitet am 01.10.2014). Online: konsultiert am 15.07.2026. Die im Auftrag des Historischen Lexikons der Schweiz (HLS) erstellten Inhalte unterliegen der Creative Commons-Lizenz CC BY-SA. Die Rechte aller anderen Inhalte (insbesondere Bild-, Film- und Tonmaterial) liegen bei den jeweils spezifisch genannten Rechteinhabern. Abkürzungen und Siglen , Informationen zu Verlinkung, Verwendung und Zitierung .
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