Besitz
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in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
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- Encyclopædia Britannica 11th edition
- P8168
- Edo River
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Besitz (lateinisch possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache abgegrenzt gegenüber Eigentum (lateinisch dominium), das die rechtliche Herrschaftsmacht meint. Mit Besitzausübung hat jemand die Sache in seiner Gewalt, wobei es auf die Rechtmäßigkeit oder die Unrechtmäßigkeit der Besitzausübung (etwa aufgrund wirksamen Mietvertrags oder aufgrund unrechtmäßiger Aneignung) nicht ankommt. Der Begriff Besitz setzt grundsätzlich Besitzwillen voraus, wobei zwischen Eigenbesitzwille (animus rem sibi habendi) (in Deutschland beispielsweise geregelt in § 872 BGB) und Fremdbesitzwille unterschieden wird, je nachdem, ob der Besitzer die Sache „als ihm gehörend“ betrachtet oder im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses „als fremde“ Sache besitzen will. Allgemeinsprachlich werden Besitz und Eigentum inhaltlich häufig – juristisch unzutreffend – synonym verwendet.
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