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Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (simuliertes Geschäft). Geregelt ist das Scheingeschäft in § 117 BGB. Es steht damit im Kontext der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe der §§ 116 Satz 2 ff. BGB.
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